Vollmachten: Ein Überblick. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Vollmachten: Ein Überblick

1. Überblick

Eine Vollmacht des Erblassers wirkt grundsätzlich über den Tod hinaus und wirkt damit auch gegenüber den Erben. Eine Vollmacht erlischt erst, wenn sich das aus dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergibt, nicht jedoch automatisch mit dem Tod des Erblassers. Der oder die Erben können die Vollmacht allerdings widerrufen. Widerruft nur ein Teil der Miterben die Vollmacht, kann der Bevollmächtigte für die widerrufenden Miterben nicht mehr handeln, sehr wohl aber für die anderen Miterben, die nicht widerrufen haben. Bei einer Erbenmehrheit widerruft also jeder Miterbe die Vollmacht nur für seine Person. Hat der Erblasser bestimmt, dass die Vollmacht unwiderruflich sein soll, verstößt diese Unwiderruflichkeit gegen die guten Sitten uns ist nichtig.

2. Vollmacht ist kein Freibrief

Es ist eine leidige Erfahrung aus meiner Erbrechtspraxis: Vollmachten werden oft missbraucht ! Oftmals sind sich die Täter dabei gar nicht bewusst, dass die Vollmacht kein Freibrief ist! Deshalb nochmals: Bei der Vollmacht sind Innenverhältnis und Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Außenverhältnis kann der Bevollmächtigte (B) bei einer Generalvollmacht nach Außen wirksam Geschäfte abschließen, z.B. unbeschränkt über Bankkonten verfügen. Ob er das auch darf, ist eine Frage des Innenverhältnisses. Was der B darf, richtet sich nach den internen Absprachen mit dem Vollmachtgeber V. Der B kann also nach außen (gegenüber der Bank) oft mehr, als er nach den Innen-Absprachen(mit V) darf. Darf B nach den Absprachen mit V nur 2.500 € monatlich abheben, hebt aber monatlich 10.000 € ab, ist er dem V bzw. den Erben des V zum Schadensersatz verpflichtet. Die Vollmacht ist also kein Freibrief zur Selbstbedienung.

3. Unwiderrufliche Vollmacht

Vollmachten können grundsätzlich auch unwiderruflich erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass sie dann notariell beurkundet werden müssen, wenn das Geschäft auf, das sie sich beziehen notarielle Beurkundung erfordert (z.B. Grundstücksverkauf). Zwar brauchen Vollmachten grundsätzlich nicht die Form zu erfüllen, wie das Rechtsgeschäft, für die sie erteilt werden. Das ist bei einer unwiderruflichen Vollmacht aber anders; denn hier wird mit der unwiderruflich erteilten Vollmacht an einen anderen das eigentliche (notariell zu beurkundende)  Geschäft ja quasi schon vorweggenommen. Um hier die sachkundige Beratung durch einen Notar sicherzustellen, muss die unwiderruflich erteilte Vollmacht notariell beurkundet werden. Ohne notarielle Beurkundung ist sie unwirksam.

Beachte:

Auch unwiderruflich erteilte Vollmachten können aus wichtigem Grund immer widerrufen werden.

Beachte:

Bei unwiderruflich erteilten Generalvollmachten ist der Ausschluss des Widerrufs unwirksam, so dass sie jederzeit widerrufen werden können.

4. Widerrufene Vollmachten sind zurückzugeben

Nach dem Widerruf einer Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde zurückzugeben, d.h.

  • bei einer Privaturkunde das Original
  • bei einer notariell beglaubigten Privaturkunde das Original
  • bei einer notariell beurkundeten Vollmacht als Ausfertigungen
  • bei einer notariell beurkundeten Vollmacht nicht die beglaubigten Abschriften; denn diese können in beliebiger Zahl gefertigt werden und sind nicht registriert.
Achtung:

Notariell beglaubigte Abschriften der notariellen Original-Vollmacht (die immer beim Notar verbleibt, er erteilt nur Ausfertigungen und Abschriften) unterliegen nicht der Rückgabepflicht und haben daher keine Aussagekraft über den Verbleib der Vollmachtsurkunde und den Fortbestand der Vollmacht (BGH, Urteil vom 15.10.1987 – III ZR 235/86).

Beachte:

Widerrufen ein oder mehrere Miterben die vom Erblasser erteilte Vollmacht, gilt der Widerruf nur hinsichtlich der widerrufenden Miterben. Diese kann der Bevollmächtigte nicht mehr vertreten. Für die anderen Miterben gilt die Vollmacht aber weiter. Deshalb muss der Bevollmächtigte die Vollmacht auch nicht an die widerrufenden Miterben zurückgeben, aber zur Eintragung eines Widerrufsvermerks vorlegen.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren

Menü