Vermächtnis und Testamentsvollstreckung

Vermächtnis und Testamentsvollstreckung

In einem Testament ist die wichtigste Verfügung die Einsetzung der Erben. Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers in dessen Fußstapfen. Das Ganze Vermögen geht zunächst auf sie über. Während die Erben (zunächst) alles bekommen, erhalten Personen, die mit einem Vermächtnis bedacht sind, nur das Recht den vermachten Gegenstand aus dem Nachlass zu fordern. Sie werden also nicht wie die Erben, mit dem Tod des Erblassers, automatisch Eigentümer des Vermächtnisgegenstandes. Wurde einem Vermächtnisnehmer zum Beispiel das Auto des Erblassers vermacht, wird zwar der Erbe zunächst Eigentümer des Autos. Der Vermächtnisnehmer kann und muss das Auto aber vom Erben herausverlangen. Er hat im Prinzip die gleiche Position wie ein Autokäufer, der beim Autohändler schon den Kaufpreis bezahlt hat.

Testamentsvollstrecker

Das Verhältnis von Erbe und Vermächtnisnehmer kann zu Problemen führen. Was passiert, wenn der Erbe das Auto im Beispiel einfach nicht an den Vermächtnisnehmer herausgibt? Dann bleibt dem Vermächtnisnehmer nur der Gang zum Anwalt und die Klage beim Gericht.

Anders ist es aber, wenn der Erblasser nicht nur Erbe und Vermächtnisnehmer bestimmt, sondern im Testament auch Testamentsvollstreckung angeordnet hat.

§ 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.


Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers. Folglich hat der Testamentsvollstrecker das Vermächtnis zu erfüllen. Der Testamentsvollstrecker hat dazu auch die erforderliche Rechtsmacht. Bildlich gesprochen stülpt er sich wie eine Käseglocke über die Erbschaft, so dass die Erben gar nicht an sie ran kommen. So denken sich das die Juristen. Ein Erbe kann einen Gegenstand aus dem Nachlass gar nicht wirksam verkaufen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Das kann nur der Testamentsvollstrecker.

Tipp

Will man Ärger und einen Prozess zwischen Vermächtnisnehmer und Erben vermeiden, empfiehlt sich eine Kombination von Vermächtnis und Testamentsvollstreckung. Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Testamentsvollstrecker wird. Er wird dann alleine zu dem Zweck zum Testamentsvollstrecker ernennen, dass er sich sein eigenes Vermächtnis selber erfüllen kann.

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