Fragen zum Erbrecht

Fragen und Antworten aus dem Erbrecht, die jeden interessieren. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.. Konstanz Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Fragen und Antworten aus dem Erbrecht, die jeden interessieren

1. Ab welchem Alter, in welcher Lebensphase sollte man ein Testament formulieren?

Grundsätzlich meine ich, dass man sich ab ab dem 16. bzw. 18. Lebensjahr überlegen solle, ob es Sinn macht ein Testament zu errichten. Ab 16 kann man ein notarielles Testament errichten und ab 18 selber ein privates Testament schreiben. Auch wenn man kein Vermögen hat,  aber beispielsweise ein Kind, kann es Sinn machen ein Testament zu errichten, weil man nur im Testament bestimmen, wer Vormund des Kindes im Falle des eigenen Todes sein soll.

2. Soll man das Testament frei formulieren oder nach Vorlage? Mit Notar oder ohne? 

Keinesfalls nach Vorlage, weil dies meistens schief geht. Man operiert sich ja auch nicht den Blinddarm selber nach einer Gebrauchsanweisung des Arztes heraus. Allerdings würde ich – das ist meine ganz persönliche Meinung – grundsätzlich nicht unbedingt zum Notar sondern zum Fachanwalt für Erbrecht gehen. Die Notare mögen mir diese Aussage verzeihen. Bekanntlich ist das Testament beim Notar sehr teuer. Es hat allerdings den Vorteil, dass es den Erbschein in der Regel ersetzen kann. Das notarielle Testament ist aber so teuer, weil Sie – vereinfacht ausgedrückt-  beim Notar den Erbschein quasi gleich mit bezahlen. Die Erfahrung zeigt, dass Testamente aber im Laufe eines Lebens in der Regel zwei bis drei Mal abgeändert werden. Sie haben dann quasi drei Mal den Erbschein bezahlt. Ich rate zu einem Fachanwalt für Erbrecht zu gehen. Dieser muss auch billiger sein als der Notar. Des Weiteren können hier ja auch die Preise frei ausgehandelt werden, was bei einem Notar nicht möglich ist.

3. Wie sinnvoll sind Vorlagen aus dem Internet?

Die Vorlagen aus dem Internet sind gefährlich. Die Testierer wissen nicht, was sie da letztlich tun. Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht. Sie sind sich über die Konsequenzen dessen, was sie da abschreiben nicht im Klaren. Hier bedarf es der Aufklärung durch einen Fachmann. Beim Berliner Testament rutschen sie zum Beispiel ganz schnell als überlebender Ehegatte in die Bindungsfalle und können das Testament nach dem Tod ihres Ehegatten nicht mehr abändern. Wenn zum Beispiel zwei Kinder als Schlusserben bedacht sind und sich nur noch eines um sie kümmert, das andere sich aber nicht sehen lässt und sie monatelang nicht anruft, kann das mehr als ärgerlich sein, wenn Sie dem „guten Kind“ nicht mehr zukommen lassen können, als dem Kind, das sie vernachlässigt. Das kann man alles durch fachmännische Beratung und Testamentsgestaltung verhindern.

 4. Ein Berliner Testament, was ist das?

Ein Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder dann nach den Ehegatten erben. Hier gibt es verschiedene Formen. Im Allgemeinen wird darunter verstanden, dass der überlebende Ehegatte alleiniger Vollerbe wird und die Kinder dann sogenannte Schlusserben. Hier kommt es nach dem Gesetz zu einer Bindungswirkung des überlebenden Ehegatten. Er kann das Testament nicht mehr abändern. Will er dies tun, muss ein Abänderungsvorbehalt in das Testament aufgenommen werden. Historisch gesehen, war das Berliner Testament um 1900 ein Ehegattentestament, bei dem sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben einsetzten und die Kinder zu Nacherben. So wird das Berliner Testament heute aber nicht mehr verstanden.

 5. Wo bewahre ich ein Testament am besten auf?

Seit 2014 ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht sehr günstig. Man zahlt nur noch 75,00 € zzgl. Schreibkosten und Umsatzsteuer. Mit einem Hunderter ist also alles erledigt.

6. Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?

Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Es erben die Verwandten und es entsteht in der Regel eine Erbengemeinschaft.

7. Gibt es gesetzliche Regelungen, die man als Erblasser mit seinem Testament nicht außer Kraft setzen kann?

Ja, das Pflichtteilsrecht. Hier ist die Testierfreiheit beschränkt. Wenn Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, dann betrifft diese Beschränkung immer 50 % des eigenen Vermögens. 50 % des Nachlasses stehen den Pflichtteilsberechtigten in Geld zu. Das sind bei einem Ehepaar mit Kindern zu 50 % der Ehegatte und die Kinder insgesamt. Wenn nur noch Kinder vorhanden sind, die Kinder zu 50 %.

8Reicht ein notarielles Testament für eine Änderung im Grundbuch?

Ja, in der Regel ist dies der Fall, wenn sich nämlich die Erbfolge eindeutig und zweifellos aus dem Testament ergibt. Dies ist öfters nicht der Fall als man denkt.

9. Was ist denn ein Erbschein und wofür ist er gut?

Der Erbschein ist sozusagen der Erbenführerschein. Er beweist gegenüber Banken und den Grundbuchämtern, aber auch gegenüber sonstigen Personen, dass die im Erbschein genannten Erbe sind, und zwar zu welchen Quoten. Mehr sagt der Erbschein aber auch nicht aus.

10. Eine Frage zu Schenkungen zu Lebzeiten: Kann sich der Schenker es sich noch einmal anders überlegen und Dinge oder Geld zurückfordern?

Grundsätzlich nicht. Grundsätzlich gilt: Geschenkt ist geschenkt. und weg ist weg. Aber man kann die Schenkungen zurückfordern, wenn sich der Beschenkte groben Undanks schuldigt zeigt, zum Beispiel, wenn er den Schenker, also Vater oder Mutter, verprügelt. Ich rate immer dazu an, sich die Rückforderung vorzubehalten. Das kann man. Ich rate ein freies Rückforderungsrecht an. Der Schenker kann nach seinem freien Belieben die Schenkung zurückfordern. Dies ist sehr sinnvoll, zum Beispiel wenn das beschenkte Kind vorverstirbt und das Schwiegerkind Alleinerbe wird, sich dann aber später einem neuen Partner zuwendet, kann es durchaus Sinn machen die Schenkung zurückzufordern.

11. Muss eine Schenkung an die Tochter, nach dem Tod an den Sohn herausgegeben werden, wenn der Sohn diesen Schenkungsgegenstand im Testament als Vermächtnis erhalten soll?

Nein, das ist in der Regel nicht der Fall. Wenn sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet, ist die Vermächtnisanordnung in der Regel unwirksam.

12. Wie genau muss ich denn die Erben benennen? Kann ich auch festlegen derjenige, der sich bis zu meinem Tod am meisten um mich gekümmert hat?

Der Begriff „kümmern“ ist zu ungenau. Hier müsste man genauere Formulierungen finden, beispielsweise „wer sich in den letzten sechs Monaten vor meinem Ableben in der Woche mindestens 14 Stunden Angelegenheiten für mich besorgt hat, die ich selbst nicht mehr besorgen konnte. Dazu gehört auch die Anwesenheit, um mir Gesellschaft zu leisten“ Hier gibt es dann aber Beweisprobleme. Allerdings werden solche Formulierungen von den Menschen gerne gewünscht und man muss dann irgendwie eine genaue Formulierung finden.

13. Können Erblasser Auflagen machen? Grabpflege, Kehrwoche, wie weit geht das?

Solche Auflagen können im Testament bestimmt werden. Eine erbrechtliche Auflage ist ein seltsames Ding. Der Erbe soll zwar die Auflage durchführen, es gibt aber niemanden, der die Auflage einfordern  kann. Allerdings gibt es Personen, die als Auflagenvollzugsberechtigte die Vollziehung der Auflage verlangen können. Tun sie das nicht, bleibt die Auflage ein frommer Wunsch. Mir erscheint es sinnvoller, keine Auflagen zu verwenden, sondern immer Vermächtnisse anzuordnen. Beispiel: Der Miterbe A erhält als Vermächtnis 10.000,00 € für die Grabpflege aus dem Nachlass, ist allerdings gleichzeitig mit dem Untervermächtnis beschwert, die Grabpflege auch zu erfüllen. Dies können die anderen Miterben einfordern.

 

 

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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