Böse Schwiegertochter soll nichts erben
Erbschleicherin

Erbschleicher: Schutz durch Betreuungsverfügung und Berliner Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Erbschleicher: Schutz durch Betreuungsverfügung und Berliner Testament

 

1. Erbschleicher werden immer dreister!

Erbschleicherfälle nehmen zu. Immer öfter werden Angehörige durch Erbschleicher von ihren alleinstehenden Verwandten, manchmal sogar von den eigenen Eltern, ferngehalten und diese isoliert. Wenn dann das Testament eröffnet wird, ist die Überraschung groß. Frühere Testamente, in denen die Verwandten, Nichten, Neffen, Großscousins als Erben eingesetzt waren, sind widerrufen und die Pflegeperson oder nahe Verwandte der Pflegeperson zu Erben eingesetzt. Während für Pflegeheime im Grundsatz ein Erbverbot besteht, ist dies im privaten Bereich nicht der Fall. Die Testamente wurden oft kurz vor dem Tod erstellt. Ein Notar noch schnell ans Sterbebett gerufen, der das Testament evtl. nach den Angaben der Pflegeperson gutgläubig vorfertigt.  Waren die Erbschleicher zeitiger dran und bringen sie das Erbopfer dazu ein Testament zu schreiben, müssen die benachteiligten Verwandten nachweisen, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Testierunfähigkeit bestand, um evtl. die gesetzliche Erbfolge zu retten. Das ist nur mittels Sachverständigengutachten möglich. Wer einen anderen durch Drohung oder List dazu bringt, ein Testament zu errichten oder zu vernichten, ist erbunwürdig. Hier stellt sich aber die Frage, wie solche Mutmaßungen bewiesen werden können. Wenn Sie Fragen zum Erbrecht oder zur Erbschleicherei haben, so wenden Sie sich bitte an uns. Oft schon kann im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung die Rechtslage geklärt und aufgezeigt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt.

Interessante Links zum Thema:

Buchtipp: Willenlos, wehrlos, abgezockt: Erbschleicherei http://www.amazon.de/Willenlos-Erbschleicherei-Maria-Bernadette-Brommer/dp/3831615179/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1380631350&sr=1-1

ZEIT-online zum Thema Erbschleicherei: Der Notar kommt noch schnell ins Krankenhaus http://www.zeit.de/2011/46/WOS-Erbschleicherei

2. Frage: Schützt das Heimgesetz vor Erbschleicherei?

Heimträger (Altenhospiz, Pflegeheim, Heime für psychisch Kranke, Sterbehospize, betreutes Wohnen) und das dort beschäftigte Personal, dürfen sich kein Geld oder geldwerte Leistungen über das Heimentgelt hinaus versprechen oder gewähren lassen.

Schwachpunkte:

§ 14 HeimG gilt nicht

  • wenn der Betreffende in einem Testament als Erbe eingesetzt wird, von dem er nichts weiß.
  • bei Familienbetreuung
  • bei Wohngemeinschaften
  • bei Tageseinrichtungen
  • bei Krankenhäusern
  • Heimen, außerhalb von Deutschland (z.B. Tschechien, Polen, Spanien)
  • bei ambulanten Pflegediensten
  • privaten Pflegeverträgen
  • Betreuer (Rechtsbetreuer, vom Betreuungsgericht eingesetzt)

Heimgesetz (HeimG)

§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte

Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist

(1)
Dem Trä­ger ist es un­ter­sagt, sich von oder zu­guns­ten von Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­nern oder den Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­bern um einen Heim­platz Geld- oder geld­wer­te Leis­tun­gen über das nach § 5 ver­ein­bar­te Ent­gelt hin­aus ver­spre­chen oder ge­wäh­ren zu las­sen.
(2)
Dies gilt nicht, wenn
1.
an­de­re als die in § 5 auf­ge­führ­ten Leis­tun­gen des Trä­gers ab­ge­gol­ten wer­den,
2.
ge­ring­wer­ti­ge Auf­merk­sam­kei­ten ver­spro­chen oder ge­währt wer­den,
3.
Leis­tun­gen im Hin­blick auf die Über­las­sung eines Heim­plat­zes zum Bau, zum Er­werb, zur In­stand­set­zung, zur Aus­stat­tung oder zum Be­trieb des Heims ver­spro­chen oder ge­währt wer­den,
4.
(weg­ge­fal­len)
(3)
Leis­tun­gen im Sinne des Ab­sat­zes 2 Nr. 3 sind zu­rück­zu­ge­wäh­ren, so­weit sie nicht mit dem Ent­gelt ver­rech­net wor­den sind. Sie sind vom Zeit­punkt ihrer Ge­wäh­rung an mit min­des­tens 4 vom Hun­dert für das Jahr zu ver­zin­sen, so­weit der Vor­teil der Ka­pi­tal­nut­zung bei der Be­mes­sung des Ent­gelts nicht be­rück­sich­tigt wor­den ist. Die Ver­zin­sung oder der Vor­teil der Ka­pi­tal­nut­zung bei der Be­mes­sung des Ent­gelts sind der Be­woh­ne­rin oder dem Be­woh­ner ge­gen­über durch jähr­li­che Ab­rech­nun­gen nach­zu­wei­sen. Die Sätze 1 bis 3 gel­ten auch für Leis­tun­gen, die von oder zu­guns­ten von Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­bern er­bracht wor­den sind.
(4)
(weg­ge­fal­len)
(5)
Der Lei­tung, den Be­schäf­tig­ten oder sons­ti­gen Mit­ar­bei­te­rin­nen oder Mit­ar­bei­tern des Heims ist es un­ter­sagt, sich von oder zu­guns­ten von Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­nern neben der vom Trä­ger er­brach­ten Ver­gü­tung Geld- oder geld­wer­te Leis­tun­gen für die Er­fül­lung der Pflich­ten aus dem Heim­ver­trag ver­spre­chen oder ge­wäh­ren zu las­sen. Dies gilt nicht, so­weit es sich um ge­ring­wer­ti­ge Auf­merk­sam­kei­ten han­delt.
(6)
Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann in Ein­zel­fäl­len Aus­nah­men von den Ver­bo­ten der Ab­sät­ze 1 und 5 zu­las­sen, so­weit der Schutz der Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­ner die Auf­recht­er­hal­tung der Ver­bo­te nicht er­for­dert und die Leis­tun­gen noch nicht ver­spro­chen oder ge­währt wor­den sind.(7)

(weg­ge­fal­len)
(8)
(weg­ge­fal­len)

3. Wie kann ich mich davor schützen, dass mein Sohne mittels der Vorsorgevollmacht sich schon zu meinen Lebzeiten, z.B. wenn ich dement bin, mein Vermögen „erschleicht“?

Durch eine Betreuungsverfügung. Dann steht der Sohn als Betreuer unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Gerade die Erbschleicherei wird zu einer Renaissance der Betreuungsverfügung führen. Sie wurde – zunächst in den 90er Jahren von den Politikern hochgelobt –   von den Vorsorgevollmachten verdrängt, die ab ca. 2000 in einer Kehrtwende wegen der hohen Betreuungskosten „als besser als die Betreuung“ propagiert wurden.

Denkbar ist auch die Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht, falls das Betreuungsgericht außen vor bleiben soll.

Ein anderes Mittel wäre die Bestellung mehrerer Bevollmächtigter oder das Recht zum Widerruf der Vollmacht für einen Dritten.

 

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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