Dreizeugentestament

Drei-Zeugen-Testamente in naher Todesgefahr. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Drei-Zeugen-Testamente in naher Todesgefahr

1. Übersicht

Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament für Notfälle.

Es kann unter folgenden Umständen vor drei Zeugen errichtet werden:

  • Bei naher Todesgefahr, wenn die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB).
  • Bei Absperrung eines Ortes als Folge außerordentlicher Umstände wie Hochwasser oder Verschüttung, wenn die Errichtung des Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 1 BGB).

Dieses außerordentliche Testament hat nur vorläufigen Charakter und wird deshalb drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt (§ 2251 BGB).

2. Drei-Zeugen-Testament (ausführlich)

Befindet sich jemand in so naher Todesgefahr, dass nicht einmal mehr die Erreichung des Bürgermeisters möglich erscheint, so kann er ein Testament vor drei Zeugen errichten (z.B. im Krankenhaus vor Arzt und zwei Krankenschwestern beim Versterben).

Ein Drei-Zeugen-Testament kann nur durch mündliche Erklärung errichtet werden. Diese Erklärungen des Erblassers sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist dann im Beisein der Zeugen zu verlesen. Alle Zeugen müssen die Niederschrift unterschreiben, ebenso der Erblasser wenn er noch schreiben kann. Wenn der Erblasser zur Niederschrift nicht mehr in der Lage ist, so ist das in der Niederschrift festzuhalten. Das Drei-Zeugen-Testament wird nach Ablauf von drei Monaten unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt.

3. Wer nicht Zeuge sein kann

Wirken der Erblasser, sein Ehegatte, seine Kinder oder Enkelkinder als Zeugen mit, ist das Dreizeugen-Testament unwirksam. Wird ein Zeuge im Testament bedacht, ist diese testamentarische Zuwendung unwirksam.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren