Darf ich als Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Darf ich als Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen?

Ja, auch ein Sozialhilfeempfänger darf eine Erbschaft auszuschlagen.

Das verstößt auch nicht gegen die guten Sitten, wie manche Sozialämter meinen.

Ausschlagung der Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht

Die Wahl, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird, ist ein höchstpersönliches Recht des Erben. Der Erbe darf völlig frei entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Es gibt keine Pflicht, eine Erbschaft anzunehmen, damit dann das Sozialamt auf die Erbschaft zugreifen kann.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es keine Pflicht zum Erbschaftserwerb gibt.

Das Grundgesetz schützt auch die sogenannten „negative Erbfreiheit“, also das Recht nicht erben zu wollen oder zu müssen.

Da auch ein in Insolvenz befindlicher Erbe, der Sozialleistungen empfängt, nicht zur Annahme der Erbschaft verpflichtet ist, kann für einen Erben, der Sozialleistungen bezieht, aber nicht insolvent ist, nichts anderes gelten.

Missbrauchsfällen kann im Wege der Leistungskürzung nach §§ 26 SGB XII, 31 SGB II begegnet werden.

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